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I. Allgemeines zu Evaluationen

Wofür werden Evaluationen benötigt? Was sind die Rahmenbedingungen? 

Evaluationen sind fester Bestandteil der Qualitätssicherung und -entwicklung der Freien Universität. Sie prüfen und dokumentieren die ihre Leistungsfähigkeit, unter anderem für die Rechenschaftslegung gegenüber öffentlichen Geldgebern. Sie dienen ferner der Förderung interner Diskussion und der Standortbestimmung. Sie werden auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelt und in Übereinstimmung mit gesetzlichen Anforderungen, insbesondere an den Datenschutz, umgesetzt.

 

Wie groß ist der Geltungsbereich der Evaluationsrichtlinie ?

Die EVR gilt für alle die Lehre unterstützende Bereiche der Freien Universität, insbesondere für Fachbereiche und Zentralinstitute.

(vgl. § 1, Abs. 1 EVR)

 

Bin ich als Mitarbeiter dazu verpflichtet, mich an Evaluationen zu beteiligen?

Ja.

  • Alle Mitglieder der FU sind zur Mitwirkung an Evaluationen verpflichtet.
  • Studentinnen, Studenten, Absolventinnen und Absolventen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen.
  • Die Lehrenden und die Fachbereiche sind dazu verpflichtet, sich an der Umsetzung der daraus abgeleiteten Maßnahmen zu beteiligen.

(vgl. § 1, Abs. 2 EVR)

 

Wer ist für die Evaluationsverfahren an der FU insgesamt, wer an meinem Fachbereich verantwortlich?

Gesamtverantwortung für die Evaluationsverfahren an der FU trägt das Präsidium, welches die Arbeitsstelle Lehr- und Studienqualität (ASt LSQ) mit übergreifenden Evaluationen beauftragt.

(vgl. § 3, Abs. 1 EVR)

Für die Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungsevaluationen an einem FB und für die Auswertung der fachspezifischen Ergebnisse übergreifender Evaluationsverfahren ist das Dekanat des jeweiligen FB verantwortlich.

(vgl. § 3, Abs. 2 EVR)

Die Weiterentwicklung, Durchführung und Auswertung universitätsweiter Befragungen und Evaluationen obliegt der ASt LSQ. Diese passt ferner vorhandene Evaluationsinstrumente an, entwickelt neue und berät die FB bei der Implementierung und Auswertung von Befragungen.

(vgl. § 3, Abs. 3 EVR)

 

Ist ein Gremium, das meine Interessen als Mitarbeiter vertritt, bei den Evaluationen beteiligt?

Die Personalvertretungen sind bei der Einführung von Verfahren und Instrumentarien zur Lehrveranstaltungsevaluation im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit zu beteiligen.

(vgl. § 3, Abs. 4 EVR)

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