Springe direkt zu Inhalt

Fristen und Vorgaben bei der Benotung von Modulen

Generell sollen gemäß Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO §18, Abs. 5, Satz 3) alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen spätestens vier Wochen nach der Prüfung (z.B. Klausur) bzw. Ende der Abgabefrist (Hausarbeiten, Berichte etc.) bewertet sein.

Für die Benotung sind nach RSPO folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung
2 = gut – eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
3 = befriedigend – eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch entspricht
5 = nicht ausreichend – eine Leistung mit erheblichen Mängeln, die den Anforderungen nicht entspricht.
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte zwischen 1,0 und 4,0 durch Senken oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. Zulässige Werte sind: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

osa_banner-FU